Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich, Deutsches Recht
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1.1 Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich nachstehende Einkaufsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich von uns andere Bedingungen schriftlich genehmigt sind. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir, in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten, die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit den Lieferanten.
1.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.
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2. Bestellungen
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2.1 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind für uns verbindlich. Bei Vertragsschluss mündlich vereinbarte Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2 Bestellungen werden ausdrücklich und ausschließlich mittels unseres Bestellformulars erteilt. Die Bestellung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn in ihr auf das Angebot des Lieferanten Bezug genommen wird oder unserer Bestellung ein e Fotokopie dieses Angebotes beigelegt wird
2.3 Die Auftragsannahme ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
2.4 Auch Lieferungen, die ohne schriftliche Bestätigung erfolgen, gelten als vorbehaltlose Anerkennung unserer Einkaufsbedingungen. Aus der Entgegennahme der Ware kann nicht die Anerkennung anderer Bedingungen hergeleitet werden.
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3. Angebot des Lieferanten
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3.1 Angebote unserer Lieferanten stellen Anträge zum Abschluss eines Vertrags unter Geltung unserer Einkaufsbedingungen dar.
3.2 Wenn nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist unserer Lieferant acht Wochen - gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs des Angebots bei uns - an sein Angebot gebunden.
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4. Preise, Zahlungsbedingungen
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4.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind - unabhängig davon, ob es sich um einmalige Bestellungen oder Rahmenaufträge handelt - Festpreise. In Ermangelung abweichender schriftlicher Vereinbarungen schließt der Preis die Lieferung "frei Haus" nebst sachgemäßer Verpackung mit ein. Die Preise sind im übrigen Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
4.2 Fracht, Zoll, Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer) und sonstige Abgaben sind, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, in den Preisen enthalten.
4.3 Verpackungsmaterial kann uns der Lieferant nur berechnen, wenn wir ihm dies zuvor schriftlich genehmigt haben. Sofern das Verpackungsmaterial wiederverwertbar ist und wir es an den Lieferanten zurückgeben, hat eine Berechnung zu unterbleiben bzw. eine Rückerstattung zu erfolgen.
4.4 Die Kosten einer Transportversicherung tragen wir nur, wenn wir dem Lieferanten den Abschluss einer Transportversicherung ausdrücklich vorgeschrieben haben.
4.5 Wir haben das Recht, Vorschriften für die Verpackung, die Wahl des Transportmittels und des Transportweges sowie über die Transportversicherung zu machen.
4.6 Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, leisten wir keine Vorauszahlungen. Ist im Einzelfall schriftlich mit dem Lieferanten Vorauszahlung vereinbart, hat er uns nach unserer Wahl eine angemessene Sicherheit zu leisten.
4.7 Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Banküberweisung, Barzahlung oder mit für den Lieferanten spesenfreiem Akzept.
4.8 Unsere Zahlungen erfolgen innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 90 Tagen netto nach Lieferung und Rechnungserhalt.
4.9 Sofern bei An-/Abnahme Mängel festgestellt werden, kann bis zu deren Beseitigung ein von uns angemessen angesehener Teil des Rechnungsbetrags einbehalten werden.
4.10 Wir haben das Recht der Aufrechnung mit fälligen, eigenen Ansprüchen gegenüber dem Lieferanten.
4.11 Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen durch andere Unternehmen eines Konzerns ist ausgeschlossen.
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5. Liefertermin, Anlieferung, Liefermenge
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5.1 Die vereinbarten Lieferzeiten oder Liefertermine sind stets verbindlich einzuhalten. Sie sind nach dem Kalender bestimmt und Fixtermine. Der Liefertermin ist der Tag des Eintreffens der Lieferung oder Leistung an der von uns vorgegebenen Lieferanschrift.
5.2 Wir sind - unbeschadet der Regelungen in 5.4 - berechtigt, im Einzelfall geltend zu machen, dass unser Interesse an der Leistungserbringung nicht mehr besteht. In diesem Fall können wir bei Nichteinhaltung des Termins ohne weitere Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.
5.3 Bei verspäteter Lieferung, die der Lieferant zu vertreten hat, sind uns nach Mahnung alle aus der Verspätung entstehenden Schäden zu ersetzen. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Schadensersatz statt der Leistung können wir nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist verlangen.
5.4 Bei verspäteter Lieferung sind wir - unabhängig davon, ob der Lieferant diese zu vertreten hat - berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten.
5.5 Wird erkennbar, dass Liefertermine nicht eingehalten werden können, so hat sich der Lieferant unverzüglich mit uns in Verbindung zu setzen. Unterlässt er die unverzügliche Anzeige oder führt er dieselbe verspätet durch, hat er - unbeschadet unserer weiteren Ansprüche - die aus der unterlassenen oder verspäteten Anzeige entstandenen Schäden zu ersetzen.
5.6 Die Abnahme verspäteter Lieferungen und Leistungen stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche dar.
5.7 Umstände höherer Gewalt, zu denen auch Streiks, Aussperrungen sowie von uns unverschuldete Transportstörungen und Betriebsstörungen in unserem Bereich gehören, befreien uns oder unsere Tochterfirmen für die Dauer der Beeinträchtigung von unserer Abnahmeverpflichtung. Ansprüche des Lieferanten auf Gegenleistung sowie auf Schadensersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
5.8 Wenn wir dem Lieferanten technische Hilfe leisten und dafür Gerät und/oder Personal zur Verfügung stellen, erfolgt dafür von uns an den Lieferanten Berechnung zu unseren Preisen- oder Kostensätzen, es sei denn, es ist schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Wir sind berechtigt, den Rechnungsbetrag für diese Hilfe von der betreffenden Rechnung des Lieferanten in Abzug zu bringen.
5.9 Der Lieferant ist nicht berechtigt, eine andere als die von uns bestellte Menge zu liefern.
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6. Versand
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6.1 Wir sind berechtigt, die Versandart, den Versandweg und auch den Spediteur oder Frachtführer für die von uns bestellte Ware zu bestimmen. Unbeschadet dieser Regelung trägt der Lieferant die Versandkosten.
6.2 Sollten wir im Einzelfall - nach ausdrücklicher schriftlicher Einverständniserklärung - die Kosten für den Versand übernehmen und dem Lieferanten die Versandart freistellen, hat er diejenige Versandart mit der größten Liefersicherheit und den günstigsten Kosten zu wählen. Nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung ist der Lieferant berechtigt, den Versand mittels eigener Fahrzeuge durchzuführen.
6.3 Verstößt der Lieferant gegen diese Vorschriften, hat er die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen. Wir sind berechtigt, diese Mehrkosten von der Rechnung des Lieferanten in Abzug zu bringen.
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7. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheine, Versandpapiere
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7.1 Auftragsbestätigungen sind in einfacher und Rechnungen in zweifacher Ausfertigung mit separater Post zu versenden; sie dürfen der Ware nicht beigelegt werden.
7.2 Der Ware ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizulegen. Dieser ist gut sichtbar, durch eine selbstklebende Plastiktasche geschützt, außen an der Verpackung/Ware anzubringen.
7.3 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erforderlichen Warenbegleitpapiere, Wegedokumente und sonstige Versandpapiere auf seine Kosten zu beschaffen und diese uns rechtzeitig vorzulegen.
7.4 Alle vorgenannten Unterlagen sind mit der genauen Bezeichnung des Lieferumfangs nach Artikel, Art, Menge und Gewicht sowie unserer Bestell- und Zeichnungsnummer und unserer laufenden Nummer und unseren Geschäftszeichen zu versehen.
7.5 Sofern die Abnahme einer Lieferung von der Vorlage von Dokumenten abhängt, geraten wir nicht in Annahmeverzug, wenn der Lieferant die Dokumente nicht rechtzeitig - unter Einschluss einer angemessenen Zeit für deren Prüfung - vorgelegt hat.
7.6 Das verbindliche Dokument für die gelieferte Menge ist das Abnahmeprotokoll (Wareneingangsschein) unserer jeweiligen Wareneingangsstelle.
7.7 Mehrkosten infolge einer Nichtbeachtung der vorgenannten Bestimmungen gehen zu Lasten des Lieferanten.
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8. Gefahrübergang
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8.1 Mit Abladen der Lieferung bei der von uns genannten Empfangsstelle geht die Gefahr auf uns über.
8.2 Ist beim Werklieferungsvertrag (Lieferung einschließlich Montage) eine Abnahme vereinbart, geht die Gefahr auf uns erst mit der Abnahme über.
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9. Mängelhaftung
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Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Ergänzungen: a) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre seit der Ablieferung, soweit das Gesetz nicht ein längere Frist vorsieht. In den Fällen, in denen gesetzliche oder vertraglich eine Abnahme der Werklieferung vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. b) Bei Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren oder Leistungen sind wir berechtigt, Nachbesserungen oder Ersatzlieferung zu verlangen. Bei Gefahr im Verzug oder falls der Lieferant mit der von uns verlangten Nacherfüllung in Verzug ist oder diese verweigert oder die von uns verlangte Nacherfüllung fehlschlägt, sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Wann Gefahr im Verzug vorliegt, entscheiden wir nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Kosten der Mängelbeseitigung beinhalten unter anderem die erforderlichen Arbeits-, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie etwaige Auslösungen.
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10. Mängelrüge
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Unsere Mängelrüge ist nicht an die Einhaltung einer bestimmten Frist gebunden.
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11. Qualität, Garantien und Qualitätsprüfung
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11.1 Die zu liefernden Erzeugnisse haben den vereinbarten Spezifikationen, den gesetzlichen Bestimmungen, den einschlägigen Verwaltungsvorschriften, dem neuesten Stand der Technik, den DIN-Normen und den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen.
11.2 Leistungsbeschreibungen, Beschaffenheitsangaben, Garantien und sonstige Qualitätsvereinbarung.
11.3 Der Lieferant hat die Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und uns auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen.
11.4 Maßgeblich für die Beurteilung der Qualität einer Lieferung ist deren Zustand beim Eintreffen in unserer Warenabnahme, unsere Qualitätskontrolle und das dabei erstellte Abnahmeprotokoll.
11.5 Der Lieferant hat einen nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
11.6 Der Lieferant wird uns nach Anforderung die Funktionsfähigkeit seines Qualitätssicherungssystems nachweisen.
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12. Produkthaftung
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12.1 Werden wir im Wege der Produkthaftung wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, hat uns der Lieferant - sofern er selbst im Außenverhältnis haftet - auf erstes Anfordern von diesen Schadensersatzansprüchen freizustellen.
12.2 Der Lieferant ist verpflichtet, sich ausreichend gegen alle Risiken aus der Produkthaftung zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.
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13. Geheimhaltung, Unterlagen und Zeichnungen
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13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle damit zusammenhängenden Einzelheiten vertraulich zu behandeln.
13.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Mustern, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
13.3 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Unterlagen ausschließlich zur Durchführung unserer Bestellung zu verwenden. Er hat die Unterlagen nach unseren Weisungen zu behandeln. Nach Abwicklung der Bestellungen sind die Unterlagen an uns unaufgefordert zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
13.4 Verstößt der Lieferant gegen diese Auflagen, hat er den uns daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
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14. Schutzrechte
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14.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die von ihm gelieferten Waren, soweit sie nicht nach unseren Vorlagen, Zeichnungen, Modellen hergestellt wurden, gewerbliche Schutzrechte Dritter (Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacks-muster-, Markenrechte etc.), die innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union bestehen, nicht verletzt werden.
14.2 Werden wir von einem Dritten aus diesem Grund in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen - einschließlich den uns in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen - freizustellen.
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15. Kauf nach Probe/Muster
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15.1 Kaufen wir Waren nach Probe oder Muster, so sind die Eigenschaften der Probe oder des Musters vom Lieferanten garantiert.
15.2 Ist es üblich, über Qualität und Eigenschaften ein Protokoll anzufertigen, gilt der Inhalt dieses Protokolls als Bestandteil des Vertrages.
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16. Produktion nach unseren Angaben
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Werden Waren nach unseren Angaben hergestellt, darf die Produktion erst anlaufen, wenn wir Ausfallmuster geprüft und freigegeben haben.
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17. Änderungen am Liefergegenstand
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Will der Lieferant Änderungen am Liefergegenstand vornehmen, die von den ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen abweichen, darf er dies - sofern es sich nicht um lediglich unwesentliche Änderungen handelt - nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Preiserhöhungen aus Gründen dieser Veränderungen sind ausgeschlossen.
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18. Lieferung bei Abrufaufträgen
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18.1 Ist mit dem Lieferanten ein Abrufauftrag abgeschlossen, ist der Lieferant verpflichtet, die Abrufmengen so bereitzuhalten, dass er den von uns zuvor angekündigten Abruftermin einhalten kann. Der Abruftermin ist Fixtermin. Wir sind - unbeschadet der Regelungen 18.2 und 18.3 - berechtigt, im Einzelfall geltend zu machen, dass unser Interesse an der Leistungserbringung nicht mehr besteht. In diesem Fall können wir bei Nichteinhaltung des Termins ohne weitere Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.
18.2 Bei Nichteinhaltung des Liefertermins, die der Lieferant zu vertreten hat, sind uns nach Mahnung alle aus der Verspätung entstehenden Schäden zu ersetzen. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Schadensersatz statt der Leistung können wir nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist verlangen.
18.3 Bei verspäteter Lieferung sind wir - unabhängig davon, ob der Lieferant diese zu vertreten hat - berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten.
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19. Vertragsstrafe
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19.1 Wir haben das Recht, mit dem Lieferanten für den Fall der Nichterfüllung oder der nichtgehörigen Erfüllung einer Handlungspflicht oder für den Fall, dass der Lieferant einer Unterlassungspflicht zuwiderhandelt, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren. Die Strafe gilt als verwirkt, wenn der Lieferant in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
19.2 Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe mit Ansprüchen des Lieferanten zu verrechnen.
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20. Teillieferungen
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20.1 Der Lieferant ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung befugt, Teillieferungen zu erbringen.
20.2 Erbringt ein Lieferant Teillieferungen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, ist die Leistung erst erbracht, wenn die gesamte vertragliche Leistung erbracht ist.
20.3 Teillieferungen werden nicht als in sich jeweils abgeschlossene Geschäfte betrachtet. Liegen insbesondere bei der jeweiligen Teillieferung die Voraussetzungen für Ansprüche aus Mängelhaftung, Verzug oder Unmöglichkeit vor, sind wir berechtigt, die diesbezüglichen Ansprüche im Hinblick auf die gesamte Lieferung geltend zu machen.
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21. Eigentumsvorbehalt, Abtretbarkeit
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21.1 Wir akzeptieren keinen - wie immer gearteten - Eigentumsvorbehalt.
21.2 Die Forderung des Lieferanten aus diesem Vertrag darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.
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22. Erfüllungsort Erfüllungsort ist für alle Lieferungen und Leistungen der von uns vorgegebene Bestimmungsort.
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23. Gerichtsstand, Schlussbestimmung
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23.1 Sofern der Auftragnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber Stuttgart. Dies gilt auch dann, wenn unser Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
23.2 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.